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   BGH, 20.09.2022 - 1 StR 279/22   

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https://dejure.org/2022,32261
BGH, 20.09.2022 - 1 StR 279/22 (https://dejure.org/2022,32261)
BGH, Entscheidung vom 20.09.2022 - 1 StR 279/22 (https://dejure.org/2022,32261)
BGH, Entscheidung vom 20. September 2022 - 1 StR 279/22 (https://dejure.org/2022,32261)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Einziehung des Werts von Taterträgen; Gewerbsmäßiger Bandenbetrug

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 357 S. 1
    Einziehung des Werts von Taterträgen; Gewerbsmäßiger Bandenbetrug

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.12.2018 - 5 StR 198/18

    Voraussetzungen und Folgen eines Verzichts auf die Rückgabe von Gegenständen bei

    Auszug aus BGH, 20.09.2022 - 1 StR 279/22
    Jener wirksame Verzicht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 198/18 -, juris Rn. 11 ff.), welcher im Falle der 2.255 EUR zudem mit der Intention der Befriedigung der Geschädigten P. erfolgte (UA S. 123), hatte das Erlöschen des staatlichen Zahlungsanspruchs aus § 73c StGB - auch (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 1 StR 510/21 -, juris Rn. 4) - gegen den Angeklagten in entsprechender Höhe zur Folge (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. November 2020 - 4 StR 373/20 juris Rn. 3; vom 10. Februar 2021 - 3 StR 486/20 -, juris Rn. 12).
  • BGH, 01.06.2022 - 1 StR 421/21

    Geldwäsche (Strafausschließungsgrund der Beteiligung an der Vortat: Begriff des

    Auszug aus BGH, 20.09.2022 - 1 StR 279/22
    "Zutreffend hat das Landgericht dem Angeklagten tatsächliche Verfügungsmacht an den von ihm abgeholten Vermögenswerten im Gesamtwert von 379.211,51 EUR - nicht zuletzt ob der von ihm persönlich erfolgten und bis zur Weitergabe an die Hintermänner einen nicht unerheblichen Zeitraum umfassenden Inbesitznahme (vgl. Senat, Urteile vom 9. Oktober 2019 - 1 StR 170/19 -, juris Rn. 11 ff.; vom 1. Juni 2022 - 1 StR 421/21 -, juris Rn. 29 ff.) - zugesprochen und die von den Tatbeteiligten erbrachten Entschädigungszahlungen an die Tatgeschädigten in Höhe von 9.000 EUR gemäß § 73e StGB vom Einziehungsbetrag in Abzug gebracht (UA S. 140 f.).
  • BGH, 09.10.2019 - 1 StR 170/19

    Einziehung (Begriff des durch die Tat Erlangten: Erlangung faktischer

    Auszug aus BGH, 20.09.2022 - 1 StR 279/22
    "Zutreffend hat das Landgericht dem Angeklagten tatsächliche Verfügungsmacht an den von ihm abgeholten Vermögenswerten im Gesamtwert von 379.211,51 EUR - nicht zuletzt ob der von ihm persönlich erfolgten und bis zur Weitergabe an die Hintermänner einen nicht unerheblichen Zeitraum umfassenden Inbesitznahme (vgl. Senat, Urteile vom 9. Oktober 2019 - 1 StR 170/19 -, juris Rn. 11 ff.; vom 1. Juni 2022 - 1 StR 421/21 -, juris Rn. 29 ff.) - zugesprochen und die von den Tatbeteiligten erbrachten Entschädigungszahlungen an die Tatgeschädigten in Höhe von 9.000 EUR gemäß § 73e StGB vom Einziehungsbetrag in Abzug gebracht (UA S. 140 f.).
  • BGH, 17.11.2020 - 4 StR 373/20

    Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen

    Auszug aus BGH, 20.09.2022 - 1 StR 279/22
    Jener wirksame Verzicht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 198/18 -, juris Rn. 11 ff.), welcher im Falle der 2.255 EUR zudem mit der Intention der Befriedigung der Geschädigten P. erfolgte (UA S. 123), hatte das Erlöschen des staatlichen Zahlungsanspruchs aus § 73c StGB - auch (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 1 StR 510/21 -, juris Rn. 4) - gegen den Angeklagten in entsprechender Höhe zur Folge (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. November 2020 - 4 StR 373/20 juris Rn. 3; vom 10. Februar 2021 - 3 StR 486/20 -, juris Rn. 12).
  • BGH, 18.05.2022 - 1 StR 510/21

    Einziehung (Ausschluss der Einziehung bei Erlöschen des Ersatzanspruchs des

    Auszug aus BGH, 20.09.2022 - 1 StR 279/22
    Jener wirksame Verzicht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 198/18 -, juris Rn. 11 ff.), welcher im Falle der 2.255 EUR zudem mit der Intention der Befriedigung der Geschädigten P. erfolgte (UA S. 123), hatte das Erlöschen des staatlichen Zahlungsanspruchs aus § 73c StGB - auch (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 1 StR 510/21 -, juris Rn. 4) - gegen den Angeklagten in entsprechender Höhe zur Folge (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. November 2020 - 4 StR 373/20 juris Rn. 3; vom 10. Februar 2021 - 3 StR 486/20 -, juris Rn. 12).
  • BGH, 10.02.2021 - 3 StR 486/20

    Rechtsfehlerhafte Einziehungsentscheidung

    Auszug aus BGH, 20.09.2022 - 1 StR 279/22
    Jener wirksame Verzicht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 198/18 -, juris Rn. 11 ff.), welcher im Falle der 2.255 EUR zudem mit der Intention der Befriedigung der Geschädigten P. erfolgte (UA S. 123), hatte das Erlöschen des staatlichen Zahlungsanspruchs aus § 73c StGB - auch (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 1 StR 510/21 -, juris Rn. 4) - gegen den Angeklagten in entsprechender Höhe zur Folge (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. November 2020 - 4 StR 373/20 juris Rn. 3; vom 10. Februar 2021 - 3 StR 486/20 -, juris Rn. 12).
  • BGH, 28.08.2023 - 1 StR 261/23

    Banden- und gewerbsmäßiger Betrug; Anordnung der Einziehung des Wertes von

    Durch den Verzicht des gesamtschuldnerisch haftenden Mitangeklagten erlischt jeweils der staatliche Zahlungsanspruch aus § 73c Satz 1 StGB auch zugunsten des mithaftenden Gesamtschuldners (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2022 - 1 StR 279/22 Rn. 3 mwN).
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